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Kap. 7: Obvjectivity, Intersubjectivity, And The Moral Point of ViewAnlass zur Diskussion der praktischen Philosophie bietet eine pragmatistische Deutung von Wahrheit und Behauptbarkeit. Ein Satz ist wahr, wenn er behauptbar ist, und er ist behauptbar, wenn die Regeln (rules of criticism), denen das Behaupten unterliegt, es zulassen. Allgemeiner möchte Selllars zeigen, in welchem Sinn moralisches Sollen intersubjektiv. Neben language entry transitions (z.B. Sinneswahrnehumgen) gibt es exit transitions, die Sellars volitions nennt. In einer Ryleschen Gemeinschhaft würden diese volitions durch Sätze der Art "I shall now do a" ausgedrückt. Volitions sind dabei weder Handlungen, noch Versuche, Wahlen oder Entscheidungen (p. 178). Practical ReasonPraktisches Schließen hat es mit logischen Abfolgen von "shall"-Sätzen zu tun. All practical reasoning pertaining to intentions can be reconstructed as a sequence of shall-statements, each of which follows from that which precedes it in accordance with the above principle [that "I shall A" implies "I shall B" when "A" implies "B"] ... (p. 180) Im praktischen Schluss folgern wir die Vernünftigkeit einer Absicht aus der Vernünftigkeit anderer Absichten (p. 209). Zwar kommen im praktischen Schließen oft auch Sätze vor, die nicht von Absichten handeln ("Ich möge hineingehen, wenn es es regnet; Es regnet; Ich möge hineingehen"). Diese sind aber keine echten Bestandteile des praktischen Schlusses, sondern werden zur Gültigkeit eines jeweiligen Schlussinstanz vorausgesetzt. "Es regnet" ist Sellars zufolge also keine Prämisse eines praktischen Schlusses, sondern eine Vor- oder Randbedingung für die Anwendbarkeit eines praktischen Schlusses (p. 182). Sellars betrachtet nur solche Schlüsse, in denen von einer Absicht auf weitere, notwendig in ihr vorausgesetzte Absichten geschlossen wird (p. 184). Also nur Schlüsse der folgenden Art:
Er betrachtet dagegen nicht Schlüsse der Form
Moral Point of ViewDie Frage ist nun: "What is the relation of 'ought' to 'shall'?" (p. 186). Sellars fragt zunächst, in welchem Sinne zwei Personen dieselbe Absicht haben können:
Sellars betont, dass sogar Absichten des zweiten Typs stets von einzelnen Personen gehabt werden; d.h. Subjekt der Absicht ist nicht das Paar, sondern jeder der beiden Partner für sich. Das bedeutet aber nicht, dass beide je ihre eigene Absicht hätten. Vielmehr haben sie dieselbe Absicht im strikest möglichen Sinn: ... the intending are two in number, but the content of these intendings is the same, in as strong a sense as the content of the two believings expressed byTom: There was lightning at tis the same. (p. 217) Im Folgenden betont Sellars, dass der kategoriscghe Imperativ sich nicht dadurch vom hypothetischen Unterscheidet, dass er keinen Voraussetzungen unterliegt. Auch kategorische Imperativ gelten in bestimmten Umständen; sie setzen nur keine besonderen Absichten voraus. (Es kommt also darauf an, was hypothetisch vorausgesetzt wird.) Die Frage nach dem Status moralischen Sollens nimmt er dann anhand der folgenden Überlegung in Angriff: Perhaps we should concentrate on the clue that it is a conceptual truth that, to put it roughly, what one person ought to do in a situation of a given description, anyone ought to do in a situation thus described. (p. 206) Moral principles are not to be derived from considerations pertaining to the consequences of everybody behaving in a certain way in a certain kind of circumstance, ... . Moral principles primarily concern the consequences of anybody acting in a certain way in a certain kind of circumstance ... (p. 207) Es geht also beim loralischen Sollen darum, was man tun soll. Letztlich folgert Sellars, dass folgende Formulierungen gleichwertig sind:
Der Gegenstand moralischen Sollens ist allgemein (intersubjektiv) in drei Hinsichten:
Moralisches Sollen ist aber, wie Sellars dann betont, nicht gemeinschaftsrelativ. Man kann etwas im "Wir-Modus" beabsichtigen und für gerechtfertigt halten, und damit sogar richtig liegen, ohne dass es die anderen Mitglieder einer gegebenen Gemeinschaft tun; und sogar ohne dass es eine entsprechende Gemeinschaft gibt (p. 225). |
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